Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordination

Auf größeren Baustellen arbeiten die unterschiedlichsten Arbeitgeber und Gewerke zur gleichen Zeit, meist ohne größere Absprachen untereinander, mit den verschiedensten Maschinen, Geräten und Werkstoffen auf engstem Raum. Darüber hinaus werden durch die beteiligten Firmen oft grundlegende Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt.

Um den daraus resultierenden und steigenden Unfallzahlen am Bau entgegenzuwirken, wurde 1998 die Baustellen-Verordnung (BaustellV) in Kraft gesetzt. Die Verordnung soll zu einer Verbesserung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beitragen.

Durch die Baustellenverordnung wird der Bauherr in den Kreis der Verantwortlichen für den Arbeitsschutz mit einbezogen. Er ist für die Umsetzung der Anforderungen verantwortlich und dazu verpflichtet auf die Einhaltung der Vorschriften durch die beauftragten Firmen zu achten. Die Beauftragung von „Fachfirmen“ befreit den Bauherrn nicht von dieser Verantwortung. Das kann nur eine gute Sicherheits-Koordination erreichen. Unser Ziel ist es, Sie und die Bauleitung während der Bauphase im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Jürgen Schmidt staatl.
geprüfter Techniker

Koordinator nach Baustellen-Verordnung (BaustVO)

j.schmidt[at]ift-statik.de

Ein Auszug aus der Baustellenverordnung:

Koordinator nach Baustellen-Verordnung (BaustVO):
St.ge.Tec Jürgen Schmidt | Fachrichtung Hochbau
Zertifiziert nach RAB 30
-Spezielle Koordinatorenkenntnisse- bei der Ingenieurkammer BauNRW.
-Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse- bei der Ingenieurkammer BauNRW.

§ 3 Koordinierung
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.